Rechtsprechung
ArbG Rostock, 02.03.2020 - 5 Ca 1412/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,57630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 02.03.2020 - 5 Ca 1412/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2020 - 2 Sa 209/20
Wird zitiert von ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2020 - 2 Sa 209/20
Berufungsbegründung - Fristberechnung - Fünf-Monats-Frist - …
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 02.03.2020 zum Aktenzeichen 5 Ca 1412/19 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.Mit Schriftsatz vom 27.08.2020, am 27.08.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, hat die Beklagte Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 02.03.2020 zum Aktenzeichen 5 Ca 1412/19 eingelegt und diese mit am 05.10.2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rostock (Az. 5 Ca 1412/19) vom 27. August 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.